Notar Worm
Notar Worm

Herzlich Willkommen

Meine Mitarbeiter und ich betreuen Sie gerne in allen notariellen Angelegenheiten. Wir legen großen Wert darauf, auf Ihre persönlichen Belange einzugehen und Sie individuell und kompetent zu beraten.
Diese Webseite soll nur einen Überblick und erste Anhaltspunkte vermitteln.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Anliegen haben, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.

Notar Dr. Heiko Worm, LL.M.

Ich nehme mir Zeit für die Anliegen meiner Mandanten

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Im Jahr 2004 zum Notar bestellt, habe ich nunmehr 20 Jahre Berufserfahrung. Ich stehe Ihnen mit qualifizierten und kompetenten Mitarbeitern in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit gerne zur Verfügung. Ich nehme mir Zeit für Ihre Anliegen und das bei flexibler Termingestaltung – auch außerhalb der allgemeinen Bürozeiten.
seit 1. Oktober 2016 Notar in Bornheim als Amtsnachfolger der Notarin Dr. Heidenstecker-Menke
2004 – 2016 Notar in Solingen
2000 – 2004 Notarassessor in Düren und Hilden
2001 Promotion an der Universität Bonn
1999 – 2000 Master of Laws (LL.M.) mit Auslandssemestern in Leicester und Lausanne
1997 – 1999 Referendariat in Bonn
1992 – 1997 Studium der Rechtswissenschaften in Bonn
1973 – 1992 aufgewachsen in Duisdorf und Swisttal, Abitur am VPK Rheinbach
1973 geboren in Bonn

Die Mitarbeiter

Qualifiziert und kompetent

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Frau Ewert
Notarfachangestellte
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Frau Füllenbach
Notarfachangestellte
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Frau Gaidle
Notarfachangestellte
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Frau Gerold
Notarfachangestellte
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Herr Kahl
Notarfachassistent
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Frau Lichius
Notarfachangestellte
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Frau Lupin
Rechtsanwaltsfachangestellte
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Frau Lust
Notarfachangestellte
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Frau Mantler
Notarangestellte
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Frau Olef
Notarfachangestellte
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Herr Schulz
Assessor/juristischer Mitarbeiter
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Frau Schumacher
Notarfachangestellte
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Frau Schütz
Notarfachangestellte

 

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Frau Schwäbig
Notarangestellte
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Herr Klages
Auszubildender
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Frau Dorokhova
Auszubildende

 

Notare

Neutral, unabhängig und kompetent

Notare sind unabhängige und kompetente Berater.

Wir unterstützen Sie bei der Abfassung und Abwicklung von persönlich und wirtschaftlich bedeutenden Rechtsgeschäften und übernehmen deren Abwicklung mit Gerichten und Behörden.

Zur Neutralität und Vertraulichkeit verpflichtet, berücksichtigen wir die Interessen aller Beteiligten, sorgen für klare und ausgewogene Formulierungen und arbeiten mit Ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern zusammen.

Notarielle Tätigkeitsfelder

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für Ihre Anliegen, Sorgen und Nöte.

Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.

Beurkundung meint nicht einfach das Verlesen von mitzubringenden Vertragstexten. Die Hauptaufgabe des Notars besteht vor allem erst einmal darin, im persönlich Gespräch mit den Beteiligten deren Willen zu erforschen und sie zu beraten, über die Rechtslage, aber auch die Möglichkeiten, etwa durch Verträge oder Urkunden Rechtsfolgen zu erzielen. Ist das Ergebnis einer solchen Gesprächs, dass Erklärungen oder Verträge sinnvoll sind, hat der Notar die Erfahrung, Kenntnis und Verantwortung, diese Erklärungen und Verträge derart zu formulieren, dass Unklarheiten und Streit vermieden werden.
Notarinnen und Notare sind auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Sie sind wie Richter staatlich bestellt, unabhängig, unparteilich und Träger eines öffentlichen Amtes. Im Gegensatz zur streitigen Justiz kümmern sich Notarinnen und Notare jedoch um Streitvermeidung und sichere Vertragsgestaltung im Vorfeld. Notarinnen und Notare stehen Ihnen und Ihren Vertragspartnern als verschwiegener Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Immobilien

Käufer und Verkäufer sachgemäß beraten

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • Aufteilung der Erschließungskosten und das
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.

Vererben

Verfügungen von Todes wegen

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Auf die nächste Generation übertragen

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.

Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Ehe, Partnerschaft & Familie

Fragen und Antworten für den gemeinsamen Lebensweg

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ebenfalls die Ehe offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:

  • Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
  • Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Bin ich im Alter abgesichert?
  • Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
  • Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
  • Was geschieht im Falle der Trennung?
  • Sollten Immobilien ganz oder teilweise an den Ehegatten übertragen werden. Was spricht dafür, was dagegen?
  • Welche Rechte habe ich im Todesfall?
  • Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten „rechtlichen Kleid“ für Ihre persönliche Lebenssituation.

Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption sind wir der richtige Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen gern.

Unternehmen

Unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten

Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.
Ein Unternehmer muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der Unternehmensnachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Plötzliche oder altersbedingte Veränderungen

Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

Die Vorsorgeurkunden können im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.

Ihr Arbeitsplatz mit Zukunft

Ich stelle sehr hohe Ansprüche an meine Arbeit. Das lässt sich nur mit sehr guten Mitarbeitern schaffen.
Ich suche Notarfachangestellte, gerne auch Rechtsanwaltsfachangestellte, und Volljuristen.
Sie sollten eine überzeugend abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können und in der Lage sein, selbständig und zielgerichtet zu arbeiten.
Großes Interesse an den Anliegen der von Ihnen zu betreuenden Klienten sind dafür selbstverständliche Voraussetzung.

Ich biete Ihnen ein großes, aufgeschlossenes Team und angenehme Arbeitsbedingungen. Fortbildungen unterstütze ich und fördere selbständiges Arbeiten und weitere Entwicklung.

Bewerbungen richten Sie gerne an notar@notarworm.de.

Bewerbungen behandle ich selbstverständlich vertraulich.

Kontakt

 

Königstraße 156
53332 Bornheim
 

Fon 
Fax

022 22 . 92 92 80
022 22 . 92 92 829
Hinweis: Sollten Sie bereits ein konkretes Anliegen haben, so bitten wir Sie, eines unserer Online-Formulare für Ihre Kontaktanfrage zu nutzen.

Notartermine

Notartermine können Sie selbstverständlich auch außerhalb der
nachgenannten Zeiten vereinbaren.

Telefonzeiten

Mo - Fr

09.00 Uhr – 13.00 Uhr
14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Mi 09.00 Uhr – 13.00 Uhr

Anfahrt

Die S-Bahn Station „Bornheim“ der S-Bahnlinie 18 (Verbindung Köln – Bonn) befindet sich in unmittelbarer Nähe des Notariats.
Ihre Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW zur
Königstraße 156 in 53332 Bornheim können Sie über diesen Link planen.

Parkmöglichkeiten

Das Notariat verfügt über eigene Parkplätze vor und hinter dem Haus sowie einen barrierefreien Zugang.
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Kontaktdaten

Notar Dr. Heiko Worm, LL.M.
Königstraße 156
53332 Bornheim

Telefon: 022 22 . 92 92 80
Fax: 022 22 . 92 92 829
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