Herzlich Willkommen
Meine Mitarbeiter und ich betreuen Sie gerne in allen notariellen Angelegenheiten. Wir legen großen Wert darauf, auf Ihre persönlichen Belange einzugehen und Sie individuell und kompetent zu beraten.
Diese Webseite soll nur einen Überblick und erste Anhaltspunkte vermitteln.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Anliegen haben, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.
Notar Dr. Heiko Worm, LL.M.
Ich nehme mir Zeit für die Anliegen meiner Mandanten
seit 1. Oktober 2016 | Notar in Bornheim als Amtsnachfolger der Notarin Dr. Heidenstecker-Menke |
2004 – 2016 | Notar in Solingen |
2000 – 2004 | Notarassessor in Düren und Hilden |
2001 | Promotion an der Universität Bonn |
1999 – 2000 | Master of Laws (LL.M.) mit Auslandssemestern in Leicester und Lausanne |
1997 – 1999 | Referendariat in Bonn |
1992 – 1997 | Studium der Rechtswissenschaften in Bonn |
1973 – 1992 | aufgewachsen in Duisdorf und Swisttal, Abitur am VPK Rheinbach |
1973 | geboren in Bonn |
Die Mitarbeiter
Qualifiziert und kompetent
Notarfachangestellte
Notarfachangestellte
Notarfachangestellte
Notarfachangestellte
Notarfachassistent
Notarfachangestellte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Notarfachangestellte
Notarangestellte
Notarfachangestellte
Assessor/juristischer Mitarbeiter
Notarfachangestellte
Frau Schütz
Notarfachangestellte
Notarangestellte
Auszubildender
Frau Dorokhova
Auszubildende
Notare
Neutral, unabhängig und kompetent
Notare sind unabhängige und kompetente Berater.
Wir unterstützen Sie bei der Abfassung und Abwicklung von persönlich und wirtschaftlich bedeutenden Rechtsgeschäften und übernehmen deren Abwicklung mit Gerichten und Behörden.
Zur Neutralität und Vertraulichkeit verpflichtet, berücksichtigen wir die Interessen aller Beteiligten, sorgen für klare und ausgewogene Formulierungen und arbeiten mit Ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern zusammen.
Notarielle Tätigkeitsfelder
Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch
Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Beurkundung meint nicht einfach das Verlesen von mitzubringenden Vertragstexten. Die Hauptaufgabe des Notars besteht vor allem erst einmal darin, im persönlich Gespräch mit den Beteiligten deren Willen zu erforschen und sie zu beraten, über die Rechtslage, aber auch die Möglichkeiten, etwa durch Verträge oder Urkunden Rechtsfolgen zu erzielen. Ist das Ergebnis einer solchen Gesprächs, dass Erklärungen oder Verträge sinnvoll sind, hat der Notar die Erfahrung, Kenntnis und Verantwortung, diese Erklärungen und Verträge derart zu formulieren, dass Unklarheiten und Streit vermieden werden.
Immobilien
Käufer und Verkäufer sachgemäß beraten
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Grundstücks- und Hauskaufverträgen
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf eines gebrauchten Hauses
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen
Vererben
Verfügungen von Todes wegen
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Schenken und vorweggenommene Erbfolge
Auf die nächste Generation übertragen
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer „reif“ für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.
Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
- Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.
Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.
Ehe, Partnerschaft & Familie
Fragen und Antworten für den gemeinsamen Lebensweg
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ebenfalls die Ehe offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
- Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Sollten Immobilien ganz oder teilweise an den Ehegatten übertragen werden. Was spricht dafür, was dagegen?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten „rechtlichen Kleid“ für Ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption sind wir der richtige Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen gern.
Unternehmen
Unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Plötzliche oder altersbedingte Veränderungen
Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
- Generalvollmacht,
- Vorsorgevollmacht,
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
Die Vorsorgeurkunden können im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert werden, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.
- Glossar der Bundesnotarkammer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Flyer der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zur ZVR-CARD
Ihr Arbeitsplatz mit Zukunft
Ich stelle sehr hohe Ansprüche an meine Arbeit. Das lässt sich nur mit sehr guten Mitarbeitern schaffen.
Ich suche Notarfachangestellte, gerne auch Rechtsanwaltsfachangestellte, und Volljuristen.
Sie sollten eine überzeugend abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können und in der Lage sein, selbständig und zielgerichtet zu arbeiten.
Großes Interesse an den Anliegen der von Ihnen zu betreuenden Klienten sind dafür selbstverständliche Voraussetzung.
Ich biete Ihnen ein großes, aufgeschlossenes Team und angenehme Arbeitsbedingungen. Fortbildungen unterstütze ich und fördere selbständiges Arbeiten und weitere Entwicklung.
Bewerbungen richten Sie gerne an notar@notarworm.de.
Bewerbungen behandle ich selbstverständlich vertraulich.
Kontakt
Königstraße 156 53332 Bornheim |
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Notartermine
nachgenannten Zeiten vereinbaren.
Telefonzeiten
Mo - Fr |
09.00 Uhr – 13.00 Uhr 14.00 Uhr – 17.00 Uhr |
Mi | 09.00 Uhr – 13.00 Uhr |
Anfahrt
Ihre Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW zur
Königstraße 156 in 53332 Bornheim können Sie über diesen Link planen.